EMAS Committee

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Artikel 49 Ausschuss / EMAS Committee

Der Artikel 49-Ausschuss hat seinen Namen vom Artikel 49 der EMAS-Verordnung (EMAS III, 2009). Er hat die Aufgabe die EU Kommission zu beraten und zu Entwürfen seine Stellungnahmen abzugeben, die soweit möglich von der Kommission zu berücksichtigen sind.

Die Themen zu denen der Ausschuss berät, sind in der EMAS-Verordnung genannt, wie z. B. die Erstellung von Leitlinien und Referenzdokumenten oder die Überarbeitung der Anhänge. An die Sitzungen des Ausschusses schließen sich Sitzungen des EMAS Committee an, zu denen weitere Experten eingeladen werden können.

Gemäß EMAS Verordnung haben die Mitgliedsstaaten folgende Aufgaben:

  • Die Teilnahme von Organisationen an EMAS zu fördern, in dem EMAS als Kriterium der Beschaffung dient oder die Teilnahme zu verwaltungsrechtlichen Erleichterungen führt.
  • Die Konformität mit den umweltrechtlichen Anforderungen durch die Anwendung von EMAS sicher zu stellen (Art. 32)
  • Organisationen und die Öffentlichkeit über Aktionen zur Förderung von EMAS zu informieren und dabei beispielsweise mit Wirtschaftsverbänden und anderen Interessengruppen zu kooperieren (siehe Art. 33 bis 36)
  • Die Anerkennung von bestehenden Umweltmanagementsystemen zu beantragen, wenn diese (in Teilen) zu EMAS äquivalent sind (siehe regional labels).
  • Der EU Kommission zu berichten, wie die oben genannten Aufgaben erfüllt werden. Dies erfolgt bei den halbjährlichen Treffen des EMAS Committees .

Um die Arbeit der Mitgliedsstaaten zu vereinfachen, gab die Kommission im Jahr 2015 ein Kompendium heraus.

Ansprechpartner

Akteure

Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Mitgliedsstaaten zusammen. Der VNU ist seit mehreren Jahren über Matthias Friebel in diesem Ausschuss vertreten. Seit 2015 hat Lennart Schleicher diese Aufgabe übernommen.

Aktivitäten

Der VNU bringt seine Expertise aus der Praxis ein und stimmt sich mit dem Bundesumweltministerium ab.

Externe Links